Barrierefreie Rettungswege
Die gesetzlich geforderte barrierefreie Erschließung öffentlicher Gebäude gewährleisten oft Aufzugsanlagen, auch wenn Rampen und schräge Ebenen sicher zu bevorzugen sind. Diese Aufzugsanlagen werden jedoch gemäß bisherigem Standard im Brandfall außer Betrieb genommen. Für jede Gebäudenutzung sind aber ausreichende Flucht- und Rettungswege Voraussetzung. Wenn Gebäude barrierefrei betrieben werden, müssen ebenso barrierefreie Rettungswege vorhanden sein.
Die vielen gesetzlichen Vorgaben zur Gleichstellung müssen hier nicht zitiert werden. Die gleiche Sicherheit in baulichen Anlagen durch die Selbstrettungsmöglichkeit für jedermann zu erreichen ist ein erstrebenswertes Ziel.
Sich selbständig retten zu können, ist der beste Brandschutz für ALLE Menschen.
Dazu müssen die Fluchtwege und Brandschutzmaßnahmen zur Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen ausgelegt werden.
Barrierefreie Rettungswege sind horizontale und vertikale Wege, die jede Stelle eines Gebäudes, welche von behinderten Menschen genutzt wird, mit einem Ausgang ins ebenerdige Freie verbinden.
Die Vorhaltung sicherer Bereiche für den „Zwischenaufenthalt“ von zur Eigenrettung fähiger Personen widerspricht dem Grundsatz der Barrierefreiheit. Die Betreiber von Gebäuden sind dafür verantwortlich eine jederzeitige Gebäuderäumung zu gewährleisten. Die Fremdrettung von Menschen die Treppen nicht gehen können liegt ebenfalls in der Betreiberverantwortung und kann nicht planmäßig durch die Feuerwehren und Rettungsdienste übernommen werden.
Planer die keine barrierefreien Rettungswege vorsehen, wälzen das Problem der Gebäuderäumung auf den Betreiber ab. In vielen Fällen wird barrierefrei nur der Hinweg und nicht der Rückweg im Brandfall geregelt.
Für unterirdische Geschosse gilt diese Anforderung ebenso. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden mit geringer Zahl an Beschäftigten und ggf. hoher Zahl von Menschen die Treppen nicht gehen können (wie U-Bahnstationen) ist schon im 1.Untergeschoss die Planung der Fremdrettung mit betrieblichen Maßnahmen nicht mehr erfolgreich.
Unter der Zielvorgabe der Barrierefreiheit darf die Nutzung für behinderte Menschen nicht mit höheren Risiken verbunden sein als für nicht behinderte Personen.
Ziel ist die gleiche Betriebssicherheit der Rettungswege und die gleiche Rettungszeit ins ebenerdige Freie für alle Gebäudenutzer. Derzeit gibt es kaum europäische und nationale Vorschriften für Aufzüge, die Anforderungen bezüglich des Verhaltens von Aufzügen im Falle eines Brandes in dem Gebäude enthalten, ausgenommen Anforderungen an Feuerwehraufzüge und die Prüfung des Feuerwiderstandes von Schachttüren.
Fast immer gibt es örtliche Hinweise -Aufzug im Brandfall nicht benutzen-.
In der DIN CEN/TS 81-76 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen, Ausgabe Oktober 2011 findet sich keine Aussage zum Brandfall oder zur Möglichkeit diese „Behindertenaufzüge“ auch für die Selbstrettung zu nutzen.